Satzung des Turn- und Spielverein Stellichte von 1910 e.V.
 
 
I   Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1   Name und Sitz
 
1.Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein Stellichte e.V. und hat seinen Sitz in Stellichte.
  
2. Gründungstag des Vereins ist der 11. Juli 1909.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
 
 
§ 2   Zweck

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.Vornehmliche Aufgabe des Vereins ist es, Sport zu betreiben und in seiner Gesamtheit zu fördern sowie Veranstaltungen im Rahmen der Jugendpflege, des allgemeinen Interesses und des Gemeinwohlsdurchzuführen.

3.Der Verein ist politisch, religiös und rassistisch neutral.

4.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
 
 
§ 3   Mitgliedschaft und Organisation
 
1.Der Verein ist Mitglied der zur Förderung und Durchführung des Sportes und Vereinszwecke
geschaffenen Landes- und Fachverbandes.

2.Der Verein regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen dieser
Organisationen selbständig.
 
 
§ 4    Rechtsgrundlagen
     
1.Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sowie der Vereinsorgane werden durch diese   
Satzung geregelt.
 
2.Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Fachverbände und Organisationen gem. § 3 Absatz sind fürdie Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.
 
3.Für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zum Verein und den damit zusammenhängendenAngelegenheiten ist der ordentliche Rechtsweg nur mit Zustimmuung des Vereinsvorstandes bzw.
der zuständigen Organisation gem. § 3 möglich.
 


II  Mitgliedschaft
 
§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Dieseerkennt mit Eintritt diese Satzung mit ihren Ordnungen an.
 
2.Juristische Personen oder Vereinigungen können eine außerordentliche und fördernde Mitgliedschaft beantragen.
 
3.Die Mitgliedschaft ist freiwillig und nicht übertragbar.

4.Personen, die sich nach dem Gesetz nicht selbst vertreten können, bedürfen der Erklärung des
gesetzlichen Vertreters.
 
5.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

6.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages.
 
 
§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.Die Mitgliedschaft endet
         a.) durch Austrittserklärung des Mitgliedes
   b.) durch Ausschluß
   c.) mit dem Tode des Mitgliedes
 
2.Eine Austrittserklärung soll schriftlich erfolgen.
 
3.Ein Ausschluß kann ausgesprochen werden
a.) durch den Vorstand, wenn das Mitglied grob und schuldhaft gegen die Satzungen  
         und Ordnungen des Vereins oder der übergeordneten Organisationen verstößt oder
die Beiträge trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt.
   
b.) bei schwerwiegender Verletzung dieser Satzung sowie bei Verstößen gegen Sitte,
         Anstand, Kameradschaft und Ehre.
 
4.Vor dem Ausschluß eines Mitgliedes soll diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
 
5.   Die Mitgliedschaft endet bei Austritt mit Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres und ist bis zum 30.11.des Jahres zu erklären.
 
6.Die Mitgliedschaft  durch Ausschluß endet am Tage des Ausschlusses.
 
7.Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß berührt nicht die Verpflichtung zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
 
 
§ 7   Ehrenmitglieder
 
1.Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
 
2.Mitglieder, die besonders maßgeblich für den Verein, seine Zielsetzungen und Repräsentanz gewirkt haben oder dem Verein langjährig angehören, können vom Vorstand oder der Hauptversammlung besonders geehrt werden.
 
 
III    Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
   § 8   Rechte der Mitglieder
 
1.Alle ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und ihrer Ordnungen gleiche Rechte.
 
2.Alle Mitglieder haben Anspruch auf die Benutzung aller Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der
hierüber getroffenen Bestimmungen.
 
3.Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und in allen Sportartenmitwirken.
 
4.Der Vereinsvorstand kann für einzelne Veranstaltungen Richtlinien bestimmen, sofern dieses
notwendig oder zweckmäßig erscheint.
 
5.Die Mitglieder können vom Verein einen möglichst ausreichenden Versicherungsschutz gegen
Sportunfälle und dergleichen verlangen.
 
 
§ 9   Pflichten der Mitglieder
 
1.Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der übergeordneten Organisationen
müssen befolgt werden.
 
2.Kein Mitglied darf gegen die Interessen des Vereins handeln.

3.Jedes Mitglied soll nach Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben und -Ziele mitwirken.

4.Der Mitgliedsbeitrag soll pünktlich entrichtet werden.
 
 
§ 10  Mitglieder- und Beitragsordnung
 
1.Die Hauptversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, deren unterschiedlicher Formund Höhe bestimmt werden kann.
 
2.Eine Mitglieds- und Beitragsordnung kann näheres regeln.
 
 
 
IV    Gliederung des Vereins
 
§ 11   Abteilungen und Sparten
 
1.Soweit zweckmäßig oder notwendig können zur Durchführung der Vereinsaufgaben nach Interesse, Sportart, Alter oder Geschlecht Abteilungen bzw. Sparten gebildet werden.

2.Jede Abteilung wählt in der Regel einen Fachwart sowie einen Stellvertreter.
 
3.Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen; für eine Periode bis zu zwei Jahren gelten und von der Hauptversammlung bestätigt werden.
 

§ 12   Ausschüsse
 
1.Zur Währung und Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.
 
 
V    Vereinsorgane

§ 13   Hauptversammlung
 
1.Oberstes Organ des Vereines ist die Hauptversammlung, an der jedes ordentliche Mitglied teilnehmenkann. Der Vorstand kann außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder sowie Gäste laden.
 
2.Die Hauptversammlung soll jährlich im ersten Kalendervierteljahr stattfinden und ist vom
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch ausreichende
Bekanntmachung einzuberufen.

3.Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, von seinemStellvertreter geleitet.


4.Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll mindestens umfassen

a.)Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
b.)Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Fachwarte
c.)Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer
d.)Beschlussfassung über die Entlastung
e.)Wahlen zum Vorstand, der Kassenprüfer bei Ablauf der Amtsperiode sowie evtl. Bestätigung von Fachwarten.
f.)Anträge und Beschwerden
 
5.Die Hauptversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht satzungsgemäß
anderen Organen übertragen werden.
 
6.Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern dieSatzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.  § 19 bleibt hiervon unberührt.
 
7.Jedes ordentliche Mitglied, das sich nach dem Gesetz selbst vertreten kann, verfügt über eine Stimme.Eine Übertragung des Stimmrechts in Ausnahmefällen ist nur mit Zustimmung der Hauptversammlungmöglich.
 
8.Anträge und Beschwerden sollen dem Vorsitzenden mit ausreichender Begründung mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden. Die Zulassung nicht rechtzeitig eingegangener Anträge kann von der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen abhängig gemacht werden.
 
9.Außerordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden,
a.)wenn es der Vereinsvorstand für notwendig hält
b.)wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses wünscht.
Für außerordentliche Hauptversammlungen können sich in dringenden Fällen die Einberufungs-
und Antragsfristen um die Hälfte verkürzen.
 
    10.Über jede Hauptversammlung wird eine Niederschrift (Protokoll) gefertigt, die dem Wortlaut der
gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muß.
 
§ 14   Vereinsvorstand
 
1.Der Vereinsvorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und ist für eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
 
2.Der Vereinsvorstand besteht aus
a.)dem Vorsitzenden
b.)einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
c.)dem Kassenwart
d.)dem Schrift- oder Geschäftsführer
Eine Zuwahl weiterer Mitglieder ist möglich. Die Wiederwahl ist zulässig.
 
3.Beim vorzeitigen Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes oder
Fachwartes kann dessen Amt vom Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung bzw. bis zum
nächsten Wahltermin mit einem geeignet erscheinenden Vereinsmitglied kommissarisch besetzt
werden.
 
4.Geschlossen kann der Vorstand nur auf einer Jahreshauptversammlung zurücktreten. Entsteht durch Verletzung dieser Bestimmung oder durch dauernden Ausfall von Vorstandsmitgliedern ein Notfall, soist der verbleibende Vorstand ermächtigt, einen kommissarischen Vorsitzenden bzw. Vorstand zu bestellen oder zu ergänzen. Der kommissarische Vorstand muß innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn nicht innerhalb der nächsten drei Monate die ordentliche Hauptversammlung stattfindet.
 
 
 
VI    Geschäftsführung
 
§ 15   Geschäftsordnung
 
1.Der Verein wird gemäß § 26 BGB von dem Vorsitzenden allein, bei seiner Verhinderung von
einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
 
2.Der Vorstand kann sch eine Geschäftsordnung geben, mit der die Durchführung seiner Aufgaben näher geregelt wird. Soweit eine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, regeln die einzelnen VVorstandsmitglieder im Rahmen der Satzung und Beschlüsse die Angelegenheiten des
Aufgabenbereichs weitgehend selbständig.
 
3.Soweit in dringenden Fällen geboten, sowie bei etwaiger Beschlussunfähigkeit des Vorstandes kann derVorsitzende verbindliche Richtlinien erlassen, die alsbald durch einen ordnungsgemäßen Beschluß zu
ersetzen sind.
 
4.Der Vorstand kann zur Aufrechterhaltung der Sport. und Vereinsordnung Maßnahmen gegen einzelneMitglieder in Form von zeitweiligen Ausschlüssen vom Sport- und Veranstaltungsbetrieb, Geldbußen bzw. Strafen und dergleichen beschließen. Hierbei sind die Bestimmungen der übergeordneten
Organisation zu beachten.
 
5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwand werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung von Auslagen findet nur nach Maßgabe des Haushaltsplanes und mit Genehmigung des Vorstandes statt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6.Die Prüfung der Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie des Vereinsvermögens und aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt mindestens zwei von der Hauptversammlung zu
wählenden Kassenprüfern. Diese haben der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
 
 
§ 16   Beschlußfassung des Vorstandes
 
1.Der Vorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    sofern die Einberufung mindestens acht Tage vorher bekannt gemacht worden ist. Die
Bestimmungen des $ 13 (Hauptversammlung) bleiben hiervon unberührt.
 
2.Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages.
 
3.Der Vorsitzende kann die Bekanntgabe von Anträgen mindestens drei Tage vorher verlangen.
 
4.Über die Versammlungen, insbesondere des Vorstandes, ist ein Protokoll in laufend nummerierter Folge zu führen, das die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis, Zahl und möglichst Namen der Erschienenen enthalten soll und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
 
VII  Sonstiges und Schlußbestimmungen
 
§ 17   Geschäftsjahr
 
1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 18   Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1.Erfüllungsort ist Stellichte.
 
2.Gerichtsstand ist der Ort, der für Stellichte zuständigen ordentlichen Gerichts, sofern die Gesetze nichtzwingend etwas anderes bestimmen.
 

§ 19   Auflösung des Vereins
 
1.Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn der Antrag auf Auflösungrechtzeitig gemäß § 13 bekannt gegeben worden ist und bei der Abstimmung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
Sind weniger vertreten, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
2.Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert eine Drei-Viertel-Mehrheit der vertretenen Stimmen.
 
3.Die Hauptversammlung hat zugleich über die Person oder Stelle der Abwicklung zu beschließen.
 
4.Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Stadt Walsrode oder deren Rechtsnachfolger, die es
unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten des Vereinszweckes zu verwenden hat.

 
 
 
--- Ende --
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