Satzung - TuSV Stellichte e.V.

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Satzung des Turn- und Spielverein Stellichte von 1910 e. V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein Stellichte e. V. und hat seinen Sitz in Stellichte, 29664 Walsrode.
2) Gründungstag des Vereins ist der 11. Juli 1909.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Vornehmliche Aufgabe des Vereins ist es Sport zu ermöglichen und in seiner Gesamtheit zu fördern, wozu auch der Gesundheitssport, das orthopädische Turnen sowie die Herstellung und Unterhaltung der entsprechenden Sportstätten gehört.
3) Der Verein ist politisch und religiös neutral sowie anti-rassistisch.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Organisation
1) Der Verein ist Mitglied der zur Förderung und Durchführung des Sportes und des Vereinszweckes geschaffenen Landes- und Fachverbände.
2) Der Verein regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen dieser Organisationen selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlagen
1) Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sowie der Vereinsorgane werden durch diese Satzung geregelt.
2) Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Fachverbände und Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 sind für Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.
3) Für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zum Verein und den damit zusammen-hängenden Angelegenheiten ist der ordentliche Rechtsweg nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes bzw. der zuständigen Organisation gem. § 3 möglich.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Diese erkennt mit Eintritt diese Satzung mit ihren Ordnungen an. Der Eintritt muss in schriftlicher Form erfolgen und ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
2) Juristische Personen oder Vereinigungen können eine außerordentliche und fördernde Mitgliedschaft beantragen.
3) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und nicht übertragbar.
4) Personen, die sich nach dem Gesetz nicht selbst vertreten können, bedürfen der Erklärung des gesetzlichen Vertreters.
5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
 a) durch Austrittserklärung des Mitgliedes,
 b) durch Ausschluss,
 c) mit dem Tode des Mitgliedes.
2) Eine Austrittserklärung soll schriftlich erfolgen.
3) Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden:
 a) durch den Vorstand, wenn das Mitglied grob und schuldhaft gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins oder der übergeordneten Organisationen verstößt oder die Beiträge trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt.
 b) bei schwerwiegender Verletzung dieser Satzung sowie bei Verstößen gegen Sitte, Anstand, Kameradschaft und Ehre.
4) Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes soll diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
5) Die Mitgliedschaft endet bei Austritt mit Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres und ist bis zum 31.12. des Jahres zu erklären.
6) Die Mitgliedschaft durch Ausschluss endet am Tage des Ausschlusses.
7) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Ehrenmitglieder
1) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehren-mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
2) Mitglieder, die besonders maßgeblich für den Verein, seine Zielsetzungen und Repräsentanz gewirkt haben oder dem Verein langjährig angehören, können vom Vorstand oder der Hauptversammlung besonders geehrt werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder
1) Alle ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und ihrer Ordnungen gleiche Rechte.
2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf die Benutzung aller Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierüber getroffenen Bestimmungen.
3) Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und in allen Sportarten mitwirken.
4) Der Vereinsvorstand kann für einzelne Veranstaltungen Richtlinien bestimmen sofern dieses notwendig und zweckmäßig erscheint.
5) Die Mitglieder können vom Verein einen möglichst ausreichenden Versicherungs-schutz gegen Sportunfälle und dergleichen verlangen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
1) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der übergeordneten Organisationen müssen befolgt werden.
2) Kein Mitglied darf gegen die Interessen des Vereins handeln.
3) Jedes Mitglied soll nach Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben und –ziele mitwirken.
4) Der Mitgliedsbeitrag soll pünktlich entrichtet werden.

§ 10 Mitglieder- und Beitragsordnung
1) Die Hauptversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der in unterschiedlicher Form und Höhe bestimmt werden kann.
2) Eine Mitglieds- und Beitragsordnung kann Näheres regeln.

IV. Gliederung des Vereins

§ 11 Abteilungen, Sparten
1) Soweit zweckmäßig oder notwendig können zur Durchführung der Vereins-aufgaben nach Interesse, Sportart, Alter oder Geschlecht Abteilungen bzw. Sparten gebildet werden.
2) Jede Abteilung wählt dann in der Regel einen Fachwart sowie - wenn notwendig - einen Stellvertreter.
3) Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen, für eine Periode bis zu zwei Jahren gelten und von der Haupt-versammlung bestätigt werden.

§ 12 Ausschüsse
1) Zur Wahrung und Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

V. Vereinsorgane

§ 13 Hauptversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung, an der jedes ordentliche Mitglied teilnehmen kann. Der Vorstand kann außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder sowie Gäste laden.
2) Die Hauptversammlung soll jährlich im ersten Kalendervierteljahr stattfinden und ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch ausreichende Bekanntmachung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Flur der Turnhalle am schwarzen Brett neben dem Haupteingang an der linken Seite sowie an der Ortstafel Dorfmitte, Dorfstraße.
3) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
4) Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll mindestens umfassen:
 a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,
 b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Fachwarte,
 c) Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
 d) Beschlussfassung über die Entlastung,
 e) Wahlen zum Vorstand, der Kassenprüfer bei Ablauf der Amtsperiode sowie evtl. Bestätigung von Fachwarten,
 f) Anträge und Beschwerden.
5) Die Hauptversammlung beschließt in allen Vereinsangelegenheiten soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. § 19 bleibt hiervon unberührt.
7) Jedes ordentliche Mitglied, das sich nach dem Gesetz selbst vertreten kann, verfügt über eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts in Ausnahmefällen ist nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich.
8) Anträge und Beschwerden sollen dem Vorstand mit ausreichender Begründung mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden. Die Zulassung nicht rechtzeitig eingegangener Anträge kann von der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen abhängig gemacht werden.
9) Außerordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden,
 a) wenn es der Vereinsvorstand für notwendig hält,
 b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses wünscht. Für außerordentliche Hauptversammlungen können sich in dringenden Fällen die Einberufungs- und Antragsfristen um die Hälfte verkürzen.
10) Über jede Hauptversammlung wird eine Niederschrift (Protokoll) gefertigt, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs-ergebnissen enthalten und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss.

§ 14 Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
2) Der Vereinsvorstand besteht aus
 a) dem geschäftsführenden Vorstand,
 b) dem erweiterten Vorstand.
 Die Wahlperiode beträgt jeweils 2 Kalenderjahre.
3) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
 a) der Vorsitzende,
 b) ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende,
 c) ein Kassenwart,
 d) ein Schriftführer.
 Ist a) nicht vorhanden, übernehmen die Führung des Vereins mindestens zwei gleichberechtigte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
4) Zum erweiterten Vorstand gehören stellvertretender Kassenwart und stellvertretender Geschäftsführer soweit vorhanden und gewählt sowie alle Fachwarte und deren Stellvertreter aus § 11 dieser Satzung. Er kann durch weitere Personen ergänzt werden. Auch die Aufnahme von Beisitzern ist möglich. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5) Nicht zum Vorstand gehören die zwei Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung für zwei Jahre zu wählen sind. Hier ist keine Wiederwahl möglich.
6) Beim vorzeitigen Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstands-mitgliedes oder Fachwartes kann dessen Amt vom Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung bzw. bis zum nächsten Wahltermin mit einem geeignet erscheinenden Vereinsmitglied kommissarisch besetzt werden.
7) Geschlossen kann der Vorstand nur auf einer Jahreshauptversammlung zurücktreten. Entsteht durch Verletzung dieser Bestimmung oder durch dauernden Ausfall von Vorstandsmitgliedern ein Notfall, so ist der verbleibende Vorstand ermächtigt, einen kommissarischen Vorsitzenden bzw. Vorstand zu bestellen oder zu ergänzen. Der kommissarische Vorstand muss innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn nicht innerhalb der nächsten drei Monate die ordentliche Hauptversammlung stattfindet.

VI. Geschäftsführung

§ 15 Geschäftsordnung
1) Der Verein wird gemäß § 26 ff. BGB von dem Vorsitzenden allein, bei Verhinderung oder nicht Vorhandensein von zwei Mitgliedern des geschäfts-führenden Vorstandes vertreten.
2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, mit der die Durchführung seiner Aufgaben näher geregelt wird. Soweit eine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, regeln die einzelnen Vorstandsmitglieder im Rahmen der Satzung und Beschlüsse die Angelegenheiten des Aufgabenbereiches weitgehend selbstständig.
3) Soweit in dringenden Fällen geboten sowie bei etwaiger Beschlussunfähigkeit des Vorstandes kann der Vorsitzende verbindliche Richtlinien erlassen, die alsbald durch einen ordnungsgemäßen Beschluss zu ersetzen sind.
4) Der Vorstand kann zur Aufrechterhaltung der Sport- und Vereinsordnung Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder in Form von zeitweiligen Ausschlüssen vom Sport- und Veranstaltungsbetrieb, Geldbußen bzw. -strafen und dergleichen beschließen. Hierbei sind die Bestimmungen der übergeordneten Organisationen zu beachten.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung von Auslagen findet nur nach Maßgabe des Haushaltsplanes und mit Genehmigung des Vorstandes statt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Die Prüfung der Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie des Vereins-vermögens und aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt mindestens zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern. Diese haben der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder sofern die Einberufung mindestens acht Tage vorher bekannt geworden ist. Die Bestimmungen des § 13 (Hauptversammlung) bleiben hiervon unberührt.
2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages.
3) Der Versammlungsleiter kann die Bekanntgabe von Anträgen mindestens drei Tage vorher verlangen.
4) Über die Versammlungen, insbesondere des Vorstandes, ist ein Protokoll in laufend nummerierter Folge zu führen, das die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis, Zahl und möglichst Namen der Erschienenen enthalten soll und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

VII. Sonstiges und Schlussbestimmungen

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort ist Stellichte.
2) Gerichtsstand ist der Ort der für Stellichte zuständigen ordentlichen Gerichte sofern die Gesetze nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

§ 19 Auflösung des Vereins
1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn der Antrag auf Auflösung rechtzeitig gemäß § 13 bekanntgegeben worden ist und bei der Abstimmung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Sind weniger vertreten, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Haupt-versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
3) Die Hauptversammlung hat zugleich über die Person oder Stelle der Abwicklung zu beschließen.
4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Walsrode oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke in der Ortschaft Stellichte zu verwenden hat.


Stellichte, den 09. Februar 2019


Joachim Winkelmann          Friedlinde Rosenau-Bünger
(2. Vorsitzender)                  (Schriftführerin)

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